Was ist die UDRP (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy)?
Die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) ist eine 1999 eingeführte Schlichtungsrichtlinie zur Lösung von Domainnamen-Streitfällen. Um das außergerichtliche Verfahren anzuwenden, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Wofür steht UDRP und was ist ihre Aufgabe?
UDRP ist eine Abkürzung für „Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy“, die ein internationales Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit Domain-Namen bezeichnet. Sie wurde von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) entwickelt und 1999 eingeführt, um Markeninhaberinnen und -inhabern eine schnelle und kosteneffiziente Möglichkeit zu bieten, gegen missbräuchliche Domain-Registrierungen, insbesondere Cybersquatting, vorzugehen. Das UDRP-Verfahren ermöglicht es Beschwerdeführenden, eine außergerichtliche Entscheidung über die Übertragung oder Löschung einer Domain zu beantragen.
Die UDRP findet grundsätzlich Anwendung bei generischen Top-Level-Domains (gTLDs) wie zum Beispiel .com, .biz, .info, .net oder .org. Darüber hinaus haben auch Vergabestellen zahlreicher länderspezifischer Top-Level-Domains (ccTLDs) die Richtlinie übernommen (teilweise mit oder ohne Anpassungen). Dazu zählen unter anderem .ag (Antigua und Barbuda), .es (Spanien), .mx (Mexiko), .tk (Tokelau) und viele weitere.
Warum wurde die UDRP entwickelt?
Mit dem wachsenden Internet bzw. World Wide Web und der zunehmenden Bedeutung von Markenrechten stieg auch die Zahl der missbräuchlich registrierten Domains. Besonders problematisch war das bereits erwähnte Cybersquatting, bei dem Dritte Webadressen mit bekannten Markennamen registrieren, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen oder den Ruf der Marke zu schädigen.
Vor der Einführung des UDRP-Verfahrens gab es keine einheitliche Regelung, um derartige Streitfälle zu klären. Inhaber und Inhaberinnen von Marken mussten langwierige und teure Gerichtsverfahren durchlaufen, um ihre Rechte durchzusetzen. Die UDRP wurde entwickelt, um eine schnelle, internationale und kostengünstige Lösung für diese Art von Konflikten zu schaffen.
UDRP: Welche Anforderungen sind zu erfüllen?
Um eine UDRP-Beschwerde erfolgreich einzureichen, müssen Beschwerdeführende die folgenden drei Punkte nachweisen können:
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§ 4(a)(i) der UDRP: Die Domain ist identisch oder verwirrend ähnlich zu einer eingetragenen Marke, an der der oder die Beschwerdeführende Rechte besitzt.
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§ 4(a)(ii) der UDRP: Der bzw. die aktuelle Domain-Inhabende hat kein berechtigtes Interesse an der Domain (z. B. weil er bzw. sie die Marke nicht rechtmäßig nutzt oder keinen Bezug zur Marke hat).
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§ 4(a)(iii) der UDRP: Die Domain wurde/wird in böswilliger Absicht registriert und genutzt (z. B. um von der Bekanntheit der Marke zu profitieren oder den Markeninhaber bzw. die Markeninhaberin zu erpressen).
Die ICANN definiert „böswillige Absicht“ unter anderem in folgendem Verhalten:
Registrierung mit dem Ziel, die Domain teuer weiterzuverkaufen
Nutzung zur Täuschung oder Irreführung von Kundinnen und Kunden (z. B. Phishing-Websites)
Registrierung zum Zweck der Wettbewerbsbehinderung
Von der ICANN akkreditierte Schiedsstellen bieten administrative Unterstützung und stellen sicher, dass die Verfahren gemäß den UDRP-Richtlinien ablaufen. Aktuell sind die folgenden fünf Institutionen berechtigt, UDRP-Verfahren durchzuführen:
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WIPO (World Intellectual Property Organization): Eine der bekanntesten Schiedsstellen, die UDRP-Verfahren weltweit durchführt; etabliertes Expertenteam, das auf den Schutz geistigen Eigentums spezialisiert ist
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FORUM (National Arbitration Forum): Eine in den USA ansässige Schiedsstelle, die besonders bei nordamerikanischen Unternehmen beliebt ist
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ADNDRC (Asian Domain Name Dispute Resolution Centre): Zuständig für UDRP-Verfahren mit Fokus auf den asiatischen Raum
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CIIDRC (Canadian International Internet Dispute Resolution Centre): 2019 zugelassene und damit vergleichsweise neue Schiedsstelle in Kanada, die ihre Dienste auf Englisch und Französisch anbietet
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CAC (Czech Arbitration Court): Institution in der Tschechischen Republik, die UDRP-Verfahren sehr kostengünstig anbietet und für eine effiziente Abwicklung bekannt ist
Wie läuft ein UDRP-Verfahren ab?
Im Vergleich zu Klageverfahren vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland oder vor internationalen Gerichten ist das UDRP-Verfahren ein Eilverfahren. In der Regel ist der gesamte Prozess in weniger als zwei Monaten abgeschlossen, was einen der wichtigsten UDRP-Vorteile darstellt. Der Verfahrensablauf sieht dabei folgendermaßen aus:

Kurz zusammengefasst reicht der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin also eine Klage bei einer der anerkannten Schiedsstellen wie der WIPO ein, die den Fall überprüft und weiterleitet. Der Inhaber oder die Inhaberin der Domain hat dann bis zu 20 Tage lang Zeit, darauf zu antworten. Anschließend prüft ein Schiedsgericht die Beschwerde anhand der UDRP-Kriterien. Innerhalb von etwa 60 Tagen fällt das Panel eine Entscheidung. Anschließend haben beide Parteien die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen ein ordentliches Gericht zu konsultieren, um diese Entscheidung überprüfen zu lassen. Erfolgt keine Anfechtung, wird die Entscheidung der Schiedsstelle umgesetzt, was in der Regel die Übertragung oder Löschung der betroffenen Domain-Namen bedeutet.
Die Kosten eines UDRP-Verfahrens variieren je nach Anzahl der betroffenen Domains und der Anzahl der eingesetzten Schiedsrichtenden. Bei der WIPO liegen die Gebühren für ein Verfahren mit einem einzelnen Schiedsrichter bzw. einer einzelnen Schiedsrichterin zum Beispiel bei 1.500 US-Dollar für bis zu fünf Domains. Für Verfahren mit drei Schiedsrichtenden oder mehr Domains können die Gebühren höher ausfallen.
UDRP-Praxisbeispiele
Ein prominentes Beispiel für ein Unternehmen, das von dem UDRP-Verfahren Gebrauch gemacht hat, ist die Bayer AG. Zwischen dem 12. Dezember 2022 und dem 19. Januar 2023 führte der Pharmakonzern sechs Verfahren vor der WIPO gegen insgesamt zehn registrierte Domain-Namen, die ihre Markenrechte verletzten. Einige dieser Domains wie bayerr.com
und bayer-cz.com
wurden für betrügerische E-Mails genutzt. In allen Fällen entschied die WIPO zugunsten der Bayer AG und ordnete die Übertragung der Domains an.
Dass nicht alle Beschwerden von Prominenten oder Markeninhabenden erfolgreich sind, zeigt der Fall „Sting gegen Michael Urvan“ aus dem Jahr 2000. Der Musiker Sting reichte eine Beschwerde gegen Michael Urvan ein, der die Domain sting.com
registriert hatte. Urvan, ein US-amerikanischer Gamer, nutzte den Namen „Sting“ als Pseudonym für seine Online-Aktivitäten und hatte die Domain bereits fünf Jahre zuvor registriert. Das Schiedsgericht entschied zugunsten von Urvan, da „Sting“ zum einen allgemeines Wort ist und Urvan die Domain zum anderen in gutem Glauben für seine eigenen Zwecke verwendete.