Designrecht: Wie kann ich mein Design schützen?
Design ist meist mehr als nur Form- und Farbgestaltung eines Produkts oder einer Oberfläche. Für viele Unternehmen ist das Design wichtiger Wirtschaftsfaktor. Denn prägnante Muster oder Farben werden oft zum Markenzeichen und damit zum festen Bestandteil der der Corporate Identity. Meist ist das Design auch ausschlaggebend für den Erfolg, denn es nimmt unmittelbar Einfluss auf die Kaufentscheidungen von Kunden. Egal ob online oder im stationären Handel: Das Design ist ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal und beim Produktvergleich ein wichtiger Anhaltspunkt für Verbraucher. Deshalb ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Designs schützen lassen. Worauf kommt es beim Designrecht an?
Designschutz über das Patent- und Markenamt
Unternehmen und Privatpersonen können ein Design offiziell beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Unter diesen Schutz fällt die Farb- und Formgebung fast aller „industriell oder handwerklich herstellbarer Erzeugnisse“. Dazu gehört laut Gesetz die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder des kompletten Erzeugnisses.
In der Praxis kann so z. B. die Gestaltung einer Fläche, etwa eines Stoffs oder einer Tapete, ein eingetragenes Design sein. Ebenso lassen sich dreidimensionale Gegenstände in ihrer Gestaltung schützen. Linien, Konturen, Oberflächenstruktur und Werkstoff spielen dabei zusätzlich zu Farbe und Form eine Rolle. Der Schutz schließt auch Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole sowie typografische Schriftzeichen ein. Selbst Teile von Produkten, z. B. die Sohle eines Sportschuhs oder den Verschluss einer Tasche, kann man als eingetragenes Design schützen. Vom Löffel bis zum Autositz sichert man sich so die Rechte an den Erscheinungsformen von Gegenständen – solange sie gewisse Anforderungen erfüllen.
Anforderungen: Neuheit und Eigenheit
Das Designrecht, ehemals Geschmackmusterrecht, schützt Designleistungen von Grafikern, Designern, Modeschöpfern und anderen Gestaltern von Gebrauchsgegenständen. Um ein Gestaltungskonzept offiziell als Design eintragen zu lassen, muss es einige Anforderungen erfüllen. Klar ist, dass das Design neu sein muss. Bis zum Anmeldetag darf kein identisches oder sehr ähnliches Design auf dem Markt sein. Weiter muss das Design eine Eigenart aufweisen und sich damit von bereits bestehenden unterscheiden. Die Anforderungen der Neuheit und Eigenart (§ 2 DesignV: Designschutz) prüft das Amt allerdings nicht. Man spricht beim eingetragenen Design deshalb auch vom sogenannten ungeprüften Schutzrecht. Erst wenn es zum Streitfall kommt, z. B. zum Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder einem Verletzungsgefahren vor Gericht, steht die offizielle Prüfung an. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzung für die Designanmeldung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorlag, besteht trotz offizieller Eintragung kein Schutzrecht. Unternehmen oder Einzelpersonen sollten deshalb genau recherchieren und prüfen, ob ihr Design tatsächlich unter die Regelung fällt.
Eigenes Design: Neuheit und Eigenheit prüfen
Wie oben erwähnt, nimmt das DPMA keine Prüfung aller Voraussetzungen für die Designanmeldung vor. Unternehmen oder Einzelpersonen, die ein Design anmelden wollten, sollten deshalb vorher genau prüfen, ob ihre Gestaltung tatsächlich neu und eigen ist. Der wichtigste Schritt ist dabei, im bestehenden Formenschatz zu recherchieren. Die offizielle Publikations- und Registerdatenbank des DPMA ist frei zugänglich und eine Onlinerecherche darin kostenfrei möglich. Alle Designs, die seit dem 1. Juli 1988 offiziell eingetragen wurden, sind in der Datenbank hinterlegt. Als weitere Recherchemöglichkeiten nennt das DPMA:
- die Datenbank des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
- die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Wie genau kann ich ein Design schützen lassen?
Haben Sie erfolgreich ausgeschlossen, dass Ihr Design einem bereits bestehenden zu ähnlich oder gar identisch ist, können Sie die offizielle Anmeldung vornehmen. Sowohl natürliche (Privatpersonen) als auch juristische Personen (Unternehmen) dürfen diesen Schritt gehen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Sammelanmeldung für bis zu 100 Muster bzw. Designs.
Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Wege zur Auswahl:
Online-Anmeldung
Die elektronische Anmeldung für Designs ist mittlerweile ohne spezielle Software und auch ohne Signaturkarte möglich. Über die Website des DPMA kommt man zur signaturfreien Online-Anmeldung. Über ein Formular übermittelt man alle relevanten Informationen und Dokumente. Auf dem Postweg erhält man später eine Empfangsbestätigung mit offiziellem Aktenzeichen und der Rechnung samt Zahlungsinformationen.
Papieranmeldung
Die herkömmlichen Papierformulare für die Design-Anmeldung findet man ebenfalls auf der Website des DPMA. Zusammen mit den erforderlichen Dokumenten schickt man die Formulare auf dem Postweg an die jeweilige Stelle.
Erforderliche Dokumente
Laut Designrecht gehören zu den erforderlichen Dokumenten neben dem vollständig ausgefüllten Antrag und den Angaben zur Identität des Antragstellers auch die Wiedergabe des Designs und die Erzeugnisangabe.
Zur Wiedergabe des Designs sollte man mindestens eine grafische Darstellung des anzumeldenden Gegenstands oder Gestaltungsmittels an das Amt übermitteln. Dem Antragsteller steht dabei frei, ob er Fotografien oder Zeichnungen verwendet und ebenso wie viele Darstellungen er einreicht – bis zu zehn sind möglich. In manchen Fällen bedarf es mehr als ein einziges Foto, um die „schutzbegründeten Merkmale“ deutlich zu machen.
Die Wiedergabe ist zentraler Bestandteil des Antrags, denn sie legt genau fest, was später unter das Schutzrecht fällt. Nur das, was tatsächlich auf den Fotos zu sehen ist, zählt als Schutzgegenstand. Es bietet sich daher an, verschiedene Perspektiven und Nahaufnahmen von wichtigen Details zu übermitteln, um später tatsächlich den gewünschten Schutz zu genießen.
Bei der Erzeugnisangabe handelt es sich lediglich um die Übermittlung von Warenbegriffen, für die man das Design später verwenden will. Dies soll später die „sachgerechte Recherche“ ermöglichen. Über die Suchmaschine des Patent- und Markenamts findet man nach Eingabe eines Suchbegriffs eine Warenliste, aus der man ein oder mehrere entsprechende Produkte (max. 5) auswählt.
Kostenübersicht
Ist der Antrag erfolgreich übermittelt, erhalten Sie in der Regel nach kurzer Zeit die entsprechenden Unterlagen auf dem Postweg. Innerhalb einer Frist von drei Monaten müssen Sie nun die Gebühr zahlen, der Schutz gilt jedoch schon ab dem Tag der Anmeldung.
Kostenübersicht für die Designanmeldung
Einzelanmeldung | 70€ |
Elektronische Anmeldung | 60€ |
Sammelanmeldung | |
Je Design | 7€ |
Mindestens jedoch | 70€ |
Je Design bei elektronischer Anmeldung | 6€ |
Mindestens jedoch | 60€ |
Aufrechterhaltungsgebühren
Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren muss man eine Aufrechterhaltungsgebühr zahlen, sofern man den Schutz weiter in Anspruch nehmen möchte. Anderenfalls erlischt dieser und der Eintrag wird aus dem Register entfernt.
6. bis 10. Schutzjahr | 90€ |
11. bis 15. Schutzjahr | 120€ |
16. bis 20. Schutzjahr | 150€ |
21. bis 25. Schutzjahr | 180€ |
Welche Rechte habe ich mit einem eingetragenen Design?
Nach der offiziellen Eintragung beim DPMA genießt man das ausschließliche Recht, das geschützte Design zu benutzen. Der Gesetzgeber spricht hier von einem Recht mit absoluter Sperrwirkung. Das bedeutet, dass Dritte das Design nur mit Genehmigung des Inhabers einsetzen, in jeglicher Form benutzen, anbieten und in den Verkehr bringen dürfen. Verwendet jemand ohne Einwilligung das geschützte Design oder eines, das „beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck“ hinterlässt, ist es möglich, dagegen vorzugehen. Der Designschutz für DPMA-registrierte Designs gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Schutz innerhalb der EU und weltweit Um einen Schutz auf europäischer Ebene zu gewährleisten, muss man einen Antrag an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum stellen. Der Schutzumfang entspricht dem des deutschen eigetragenen Designs. Die internationale Anmeldung von geschützten Designs läuft über den Antrag direkt an die Weltorganisation für geistiges Eigentum. Die Eintragung erfolgt nach dem Haager Musterabkommen. Dem sogenannten Haager System gehören insgesamt 65 Staaten an. Der internationale Designschutz gilt nur in den Mitgliedstaaten des Haagers Systems, die man in seinem Antrag benennt, nicht automatisch in allen Ländern weltweit.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU)
Ein neues Design kann man auch ohne offizielle Anmeldung beim Amt schützen. Das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein weiteres gewerbliches Schutzrecht innerhalb der Europäischen Union, wobei der Schutz allein durch die Veröffentlichung des Designs entsteht. Die Schutzvoraussetzungen sind ähnlich wie beim eingetragenen Design (Neuheit und Eigenheit), zusätzlich ist gefordert, dass man das Design der europäischen Öffentlichkeit zugänglich macht.
Die Art der Veröffentlichung ist nicht vorgeschrieben – man bringt z. B. ein konkretes Produkt auf den Markt oder zeigt das Design in einer Ausstellung oder auf einer Messe. Wichtig ist, dass diese „Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit“ vom Inhaber dokumentiert wird, denn er trägt später die Beweislast, sollte es zum Streitfall kommen. Ab dem Tag der Veröffentlichung gilt der Schutz für drei Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist eingeschränkt; er schützt den Rechtsinhaber vorrangig vor Nachahmung.
Designrecht vs. Urheberrecht
Ein Design oder Muster ist in der Regel nicht durch das Urheberrecht geschützt. Grund ist die fehlende „Schöpfungshöhe“, die Bedingung für den Urheberschutz in Deutschland ist. Das Designrecht gewährt den Schutz hingegen unabhängig von dieser Schöpfungshöhe; Anforderungen sind wie oben beschrieben die Neuheit und Eigenheit des Designs bzw. Musters. Design-Leistungen sind nur urheberrechtlich geschützt, wenn sie „über das handwerklich Durchschnittliche hinausgehen“. Berühmte Klassiker, z. B. der „Egg Chair“ von Arne Jacobsen, fallen sowohl unter das Urheber- als auch unter das Designrecht.
Designrecht vs. Markenrecht
Ein Design kann man als sogenannte Formmarke oder dreidimensionale Marke auch offiziell ins Markenregister eintragen lassen. Welche Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke erfüllt sein müssen, lesen Sie in unserer Einführung in das Markenrecht. Es sind weder Neuheit noch Schöpfungshöhe notwendig – das Ziel des Markenschutzes ist die Unterscheidung verschiedener Hersteller, um Verwechslungen zu vermeiden. Für Unternehmen ist die eigene Marke, ebenso wie ein prägnantes Design, ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Durch Eintragung der Marke im offiziellen Register schützt man sich nicht nur vor Nachahmung, sondern auch davor, dass Dritte vom guten Ruf der Marke profitieren wollen.
Design als Erfolgsfaktor
Ein gutes Design ist heute wichtiger als je zuvor sollte deshalb auch entsprechend geschützt sein. Laut einer Studie des Markenverbands, des Rats für Formgebung und der Agenturgruppe Scholz & Friends gewinnt das Thema Design in deutschen Unternehmen immer mehr an Bedeutung. In der Untersuchung wurden 100 Unternehmen in Deutschland zum Zusammenhang zwischen Design und wirtschaftlichem Erfolg befragt. 70 Prozent gaben an, dass Design einen großen Einfluss auf die Gesamtrendite des Unternehmens habe – gerade bei der Einführung neuer Produkte sei das Design ein entscheidender Erfolgsfaktor. Große Namen wie Apple machen es vor und zeigen deutlich, dass gutes Design einen Wettbewerbsvorteil darstellen kann. Aber auch kleine und mittelständische Unternehmen setzen verstärkt auf hochwertige Gestaltungselemente, um ihr Geschäft anzukurbeln. Das Designrecht ist eine wichtige Grundlage für diese Erfolge und unverzichtbar für viele Unternehmen, egal ob Start-ups oder etabliertes Traditionshäuser.