Kommanditist: Rechte und Pflichten im Überblick

Kommanditisten stehen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) anders als die uneingeschränkt haftenden Komplementäre nur mit ihrer jeweiligen Kapitaleinlage für etwaige Schulden der Gesellschaft gerade.

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Was ist ein Kommanditist?

Als Kommanditist wird ein Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft bezeichnet, der oder die eine im Handelsregister eingetragene Einlage in die KG leistet und nur bis zur Höhe dieser Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist hierbei laut Handelsgesetzbuch eine Form der Personengesellschaft, bei der es zwei Arten von Gesellschaftenden gibt: zum einen mindestens einen Komplementär, der ohne Einschränkungen gegenüber Gläubigern haftet – im Zweifelsfall also auch mit dem eigenen Vermögen –, zum anderen mindestens einen Kommanditisten, der sich nur mit einer Kapitaleinlage an der Kommanditgesellschaft beteiligt und auf diese Weise zum Eigenkapital der KG beiträgt (§ 161 HGB). Der Kommanditist haftet also in der Regel nur bis zur Höhe seiner Kapitalbeteiligung – daher wird sie auch Haftungssumme oder Hafteinlage genannt.

Allerdings können die zwei Beträge – Haftungssumme und -einlage – auch voneinander abweichen. Die Höhe der Hafteinlage (auch Kommanditeinlage genannt), bis zu der ein Kommanditist haftet, ist im Handelsregistereintrag angegeben. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Beteiligung in anderer Höhe vorsehen. Diese sogenannte Pflichteinlage gilt aber nur gegenüber den anderen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.

Anders als ein Komplementär haftet ein Kommanditist also nur beschränkt, allerdings unabhängig davon, ob er die im Handelsregistereintrag angegebene Einlage tatsächlich geleistet hat. Für einen nicht geleisteten Anteil davon haftet er selbst unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HGB).

Haftung von Kommanditisten – nicht immer gleich

Für eine Kommanditgesellschaft gelten handelsrechtlich im Prinzip dieselben Regeln wie für die offene Handelsgesellschaft (OHG). Laut Handelsgesetzbuch hat eine KG gegenüber Dritten einerseits bei Eintragung ins Handelsregister, andererseits bei Aufnahme ihrer Geschäfte Bestand. Letzteres kann auch schon vor der Registrierung im Handelsregister der Fall sein (§ 123 HGB).

Dies hat Auswirkungen auf die Haftung eines Kommanditisten in einer KG. Wie erwähnt beschränkt sich diese Verpflichtung auf die Hafteinlage des Kommanditisten laut Handelsregistereintrag des Unternehmens. Daher haftet ein Kommanditist grundsätzlich noch wie ein Komplementär, also mit seinem gesamten Vermögen, solange die Gesellschaft schon aktiv, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn dem jeweiligen Gläubiger der Status des Kommanditisten bekannt war (§ 176 Abs. 1 HGB).

Eine Besonderheit für die Haftung des Kommanditisten ergibt sich auch, wenn seine Hafteinlage laut Handelsregister höher ist als seine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflichteinlage. Im Ernstfall hat er nämlich seine Hafteinlage nicht vollständig geleistet, auch wenn er seine Kapitalbeteiligung eingezahlt hat. Für den bis zur Höhe der Hafteinlage fehlenden Betrag ist er dann persönlich haftbar.

Haftung nach dem Eintreten und Ausscheiden

Wenn jemand als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft (KG oder OHG) eintritt, haftet er im Rahmen seiner Haftungseinlage auch für die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 173 HGB). Hier kann wieder der Fall eintreten, dass der neue Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen haften muss, weil sein Eintritt als Kommanditist noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. In der Praxis vereinbart man daher zumeist, dass der Eintritt in die Gesellschaft erst mit dem Eintrag ins Handelsregister wirksam werden soll.

Generell haften Gesellschafter einer Handelsgesellschaft bis zu fünf Jahre lang nach Ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen für Verbindlichkeiten, die bis dahin entstanden sind, unter Umständen auch noch länger (§ 160 HGB). Dies gilt auch für einen Kommanditisten im Rahmen seiner eingeschränkten Haftung. Allerdings kann er sich von dieser fortdauernden Haftung befreien, indem er sich seinen Firmenanteil nicht auszahlen lässt, sondern an einen anderen oder einen neuen Gesellschafter überträgt. Dafür ist auch ein Vermerk im Handelsregister erforderlich, der ausdrücklich auf die Nachfolge bei gleichbleibender Haftungssumme aufmerksam macht.

Welche Rechte hat ein Kommanditist?

Kommanditisten sind für gewöhnlich nicht in die Geschäftsführung eingebunden und haben deshalb weder ein Stimm- noch ein Widerspruchsrecht bei Entscheidungen zum gewöhnlichen Gesellschaftsbetrieb (§ 164 HGB). Bei Handlungen, die darüber hinausgehen, hat ein Kommanditist aber wie alle anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter Beschlussrecht.

Hinweis

Wurden dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag explizit Geschäftsführungsbefugnisse übertragen, hat er ähnliche Stimm- und Widerspruchsrechte wie die geschäftsführenden Komplementäre.

Ein Kommanditist hat darüber hinaus ein eingeschränktes Informationsrecht: So kann er sich nicht selbst – jedenfalls nicht direkt – ein Bild von den Angelegenheiten der Gesellschaft machen und dazu die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen. Vielmehr steht ihm nur eine Mitteilung des Jahresabschlusses in Kopie zu, deren Richtigkeit er immerhin anhand der Bücher prüfen darf. Wenn wichtige Gründe vorliegen, muss sich ein Kommanditist zudem an ein Gerichtwenden, um Bilanzen, den Jahresabschluss oder sonstige Aufklärungen (inklusive der Einsicht in entsprechende Bücher und Papiere) vor Gericht zu beantragen (§ 166 HGB).

Was sind die Pflichten eines Kommanditisten?

Das erste Recht und zugleich auch die Pflicht eines Gesellschaftenden, nämlich zur Führung der Geschäfte einer Handelsgesellschaft (§ 114 HGB), hat ein Kommanditist von vornherein nicht. Hiervon abgesehen unterscheiden sich die Kommanditisten-Pflichten – ausgenommen die Haftungspflicht – nur unwesentlich von denen eines Komplementärs. Dazu zählt zunächst einmal die Leistungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft, d. h. die Leistung der vereinbarten Beiträge wie im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Neben den Pflichteinlagen kann es sich dabei auch um Sachwerte oder Dienstleistungen handeln.

Darüber hinaus besteht eine generelle Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft: Der Kommanditist ist also dazu verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern und sämtliche Handlungen zu unterlassen, die der KG Schaden zufügen könnten. Jedoch gilt das Wettbewerbsverbot, dem Komplementäre unterliegen, für Kommanditisten grundsätzlich nicht, da sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der KG haben (§ 165 HGB). Wenn der Gesellschaftsvertrag jedoch Geschäftsführungsbefugnisse für einen Kommanditisten vorsieht, dann enthält er zumeist auch ein entsprechendes Wettbewerbsverbot.

Gewinn- und Verlustbeteiligung von Kommanditisten

Kommanditisten sind am Gewinn (oder Verlust) der KG beteiligt, wobei die Beteiligung sich gegenüber der von Komplementären in einigen Details unterscheidet. Grundsätzlich steht allen Gesellschaftern wie bei der OHG bis zu einem Gewinn von vier Prozent der Kapitaleinlagen eine Dividende entsprechend ihren Einlagen zu. Der restliche Gewinn soll, wenn nichts anderes vereinbart ist, in einem „angemessenen Verhältnis“ zu den Einlagen unter den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern verteilt werden (§ 168 HGB). Dabei werden in der Praxis Komplementäre und geschäftsführende Kommanditisten in der Regel mit höheren Anteilen bedacht.

Auch Verluste werden in entsprechend ihren Einlagen unter den Gesellschaftenden aufgeteilt. Kommanditisten werden dabei nur bis zu dem Betrag ihres Kapitalanteils oder – sofern der Fall gegeben ist – ihrer noch zu leistenden Einlagen in Anspruch genommen. Soweit die Kapitalbeteiligung durch Verluste unter den Betrag der Haftungseinlage gesunken ist, muss sie durch spätere Gewinne zunächst aufgefüllt werden.

Welche Entnahmemöglichkeiten hat ein Kommanditist?

Komplementäre einer KG haben wie die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer OHG immer das Recht, sich pro Jahr vier Prozent ihres Kapitalanteils vom Vorjahr sowie ihre Gewinnbeträge, die diesen Anteil übersteigen, auszahlen zu lassen (sofern Letzteres der Gesellschaft nicht schadet – § 122 HGB). Dieses Recht haben Kommanditisten nicht. Sie können sich nur ihren Gewinn auszahlen lassen, und das auch nur dann, wenn ihre Beteiligung nicht durch vorangegangene Verluste die Haftungseinlage unterschreitet oder durch die Auszahlung unterschreiten würde. Bereits ausgezahlte Gewinne müssen aber im Fall späterer Verluste nicht zurückgezahlt werden (§ 169 HGB).

Hinweis

Übersteigt der Kapitalanteil den zu leistenden Haftanteil, kann ein Kommanditist nach gesonderter Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschaftenden Geld aus der KG entnehmen. Die Auszahlungssumme ist dabei auf die Differenz zwischen den beiden Anteilen begrenzt.

Wann und wie kann ein Kommanditist kündigen oder gekündigt werden?

Wie alle Gesellschaftenden einer Kommanditgesellschaft können auch Kommanditisten austreten oder gekündigt werden und damit aus der KG ausscheiden. Die Richtlinien, die bei einem selbst initiierten Austritt gelten, sind dabei oft im Gesellschaftervertrag festgehalten – erforderlich ist dies allerdings nicht. Ist keine spezifische Regelung getroffen worden, gilt für Kommanditisten einer KG, die für unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, ein allgemeines Kündigungsrecht. Dabei muss eine ordentliche Kündigung zum Abschluss des Geschäftsjahrs erfolgen, wobei eine sechsmonatige Frist einzuhalten ist (§ 132 HGB).

Die Kündigung eines Kommanditisten durch die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter setzt hingegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dabei muss es sich um einen Umstand handeln, der die Zusammenarbeit der Gesellschaftenden derart beeinträchtigt, dass die Erreichung des Geschäftsziels gefährdet ist. Entsprechende Szenarien können vorab in Form einer sogenannten Hinauskündigungsklausel im Gesellschaftervertrag vereinbart werden.

Hinweis

Falls der ausscheidende Kommanditist der einzige war, wandelt sich die Kommanditgesellschaft dadurch automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) um. Dieser Wechsel ist dann auch zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.

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