Einfuhrumsatzsteuer: Die etwas andere Mehrwertsteuer

Für Ware, die aus einem Land außerhalb der EU stammt, wird die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer fällig. Sie wird bei der Einfuhr durch den Zoll erhoben. Wie man diese Steuer berechnet und wer sie tatsächlich zahlen muss, haben wir für Sie zusammengefasst.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bzw. Einfuhrsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die bei der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen aus einem Land außerhalb der Europäischen Union erhoben wird. Diese EUSt entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bekannt), die beim Bezug von Waren innerhalb der EU fällig wird. Anders als die Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer vom Zoll erhoben und gilt somit als Einfuhrabgabe gemäß zollrechtlicher Vorschriften. Die Steuer trägt nicht unwesentlich zum bundesdeutschen Steueraufkommen bei: Der deutsche Zoll vereinnahmte im Jahr 2023 rund 84,5 Milliarden Euro an Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer.

Wozu ist die Einfuhrumsatzsteuer da und wer muss sie zahlen?

Laut Gesetz ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchersteuer und Einfuhrabgabe, die Unternehmen und Privatpersonen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zahlen müssen. Es spielt also keine Rolle, ob ein Gamer oder eine Gamerin ein neues Spiel aus Japan bestellt oder ob ein Elektronikmarkt neue Smartphones aus den USA bezieht – beide sind verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll zu entrichten. Die EUSt wird beim (rechtlichen) Grenzübertritt der Ware fällig. Wenn also ein Unternehmen eine Spedition mit dem Transport der Ware mitsamt den zugehörigen Formalitäten beauftragt, zahlt der Dienstleister zunächst auch diese Steuer und fordert sie dann von der auftraggebenden Firma zurück.

Hinweis

Die EUSt wird generell nur erhoben, wenn man Waren aus Drittländern einführt. Doch es gibt Ausnahmen: Auch für Waren aus dem deutschen Gebiet Büsingen, das ganz von Schweizer Staatsgebiet umschlossen ist, aus den österreichischen Exklaven Jungholz und Mittelberg sowie von der Insel Helgoland fällt die Einfuhrsteuer an.

Augen auf beim Online-Kauf – wann wird die EUSt fällig?

Bei Bestellungen im Internet ist sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geboten. Entscheidend ist, aus welchem Land die bestellte Ware geliefert wird. Wenn ein Onlineshop seine Geschäfte innerhalb der EU betreibt und seine Waren auch von dort versendet, müssen Sie sich keine Gedanken um die Einfuhrumsatzsteuer machen. Versendet ein Shop Ware aus einem Land außerhalb der EU – etwa den USA –, fällt jedoch die Einfuhrumsatzsteuer an, die beim Zoll zu zahlen ist. Wenn Sie beispielsweise in einem US-amerikanischen Onlineshop Waren im Wert von bis zu 150 Euro bestellen und nach Deutschland liefern lassen, ist Ihre Sendung zwar zollfrei, aber die Einfuhrumsatzsteuer fällt trotzdem an. Dabei zählt immer die Gesamtsumme der Rechnung einschließlich Versandkosten.

Hinweis

Folgende Waren sind unabhängig von ihrem Warenwert von der Zollfreiheit ausgenommen:

  • Alkohol (inkl. alkoholischer Getränke)
  • Parfüms und Eau de Toilettes
  • Tabak und Tabakwaren

Anders verhält es sich bei digitalen Produkten wie Software oder E-Books, die Sie außerhalb der EU erwerben und herunterladen. In diesen Fällen verlagert der Gesetzgeber den Leistungsort an den Kundenstandort, wodurch keine Einfuhrsteuer anfällt, sondern lediglich die Umsatzsteuer. Diese wird entweder direkt an das Finanzamt gezahlt oder der Anbieter übernimmt die Abwicklung der Umsatzsteuer, oft durch weltweit agierende Dienstleister.

Wie lässt sich die Einfuhrumsatzsteuer berechnen?

So wie bei der normalen Umsatzsteuer in Deutschland beträgt auch der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent. Auf bestimmte Waren wie Lebensmittel und Genussmittel wie Kaffee oder Tee wird der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erhoben. Auch Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, Rollstühle, orthopädische Apparate und Vorrichtungen, Blumen sowie Bücher und Zeitungen fallen unter die ermäßigte Umsatzsteuer. Generell lässt sich die Einfuhrumsatzsteuer in drei Schritten berechnen.

Schritt 1: Zollwert berechnen

Wie hoch die Einfuhrsteuer auf die importierte Ware am Ende ausfällt, hängt nicht nur vom Wert der Lieferung ab. Zur Berechnung der Steuer wird laut Umsatzsteuergesetz zunächst einmal von der Zollverwaltung ein Zollwert der Ware bestimmt, der in der Regel höher als der eigentliche Warenwert ist. Dieser Wert umfasst auch die Transportkosten bis an die EU-Außengrenze sowie gegebenenfalls ausländische Steuern und Versicherungskosten.

Schritt 2: Bemessungsgrundlage für die EUSt berechnen

Zum festgelegten Zollwert kommen gegebenenfalls noch Zollkosten, Verbrauchssteuern und innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzu. Daraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer – der sogenannte EUSt-Wert (§ 11 UStG).

Schritt 3: Einfuhrumsatzsteuer berechnen

Auf den ermittelten Wert wird schließlich der Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt, woraus sich die zu zahlende Einfuhrsteuer ergibt.

EUSt berechnen: Beispiel

Zur Erläuterung soll hier ein konkretes Rechenbeispiel dienen: Angenommen, Sie haben in den USA zum Preis von 10.000 Euro einen leistungsfähigen neuen Computer gekauft. Dann sieht die Berechnung der Einführumsatzsteuer so aus:

einfuhrumsatzsteuer-rechenbeispiel.png
Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der EUSt-Wert, der sich aus dem errechneten Zollwert, den Zollkosten und den im Inland anfallenden Kosten zusammensetzt.
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Erstattung der EUSt – wann gibt es die Steuer zurück?

Unternehmen können sich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen. Dazu dient die laufende Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise die jährliche Umsatzsteuererklärung. Das gilt allerdings nur für den Empfänger bzw. die Empfängerin der Sendung. Wer lediglich an der Einfuhr der Ware beteiligt ist, etwa ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter, der kann die bei der Einfuhr gezahlte EUSt nicht als Vorsteuer zurückfordern, sondern erhält sie von dem beauftragenden Unternehmen zurück.

Die Vorsteuer kann unmittelbar geltend gemacht werden, nachdem die EUSt angefallen ist. Wann man sie tatsächlich begleicht, spielt keine Rolle. Das heißt: Auch wenn die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht gezahlt worden ist, kann sie in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats geltend gemacht werden, in dem sie angefallen ist.

Ausnahmen von der Einfuhrumsatzsteuer

Nicht auf jede Ware aus einem Land außerhalb der EU muss bei der Einfuhr nach Deutschland EUSt bezahlt werden. Für bestimmte Waren gibt es eine Steuerbefreiung. Unterschieden wird hierbei zwischen der allgemeinen Umsatzsteuerbefreiung und der spezifischen Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Um welche Waren es sich im Detail handelt, erfahren Sie auf der ausführlichen Informationsseite über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr auf der Website des deutschen Zolls.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.

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