Die Grundlagen der Einkommensteuer in Deutschland auf einen Blick

Die Einkommensteuer betrifft die meisten von uns in Deutschland. Trotzdem gibt es viele Unsicherheiten zu dem Thema: Wer muss sie zahlen? Wie hoch sind die Abgaben? Wie werden sie berechnet? Was genau hat es mit der Einkommensteuererklärung auf sich? Wir bringen Licht ins Dunkel.

Was ist die Einkommensteuer eigentlich genau?

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die in Deutschland vom Staat auf das Einkommen erhoben wird. Zahlen müssen alle natürlichen Personen. Das Gegenstück dazu ist die Körperschaftssteuer, die juristische Personen (vor allem Unternehmen) von ihren Erträgen zahlen.

Fiskalisch gesehen ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer, denn die Erlöse erhalten anteilig der Bund, die Länder und die Gemeinden. Für den deutschen Staat ist die Einkommensteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen.

Definition: Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die direkt auf Einkommen jeder Art zugreift und an den Staat gezahlt wird. Einkommensteuer zahlen natürliche Personen, das heißt, keine juristischen Personen, etwa Unternehmen. Sie hängt von der Höhe des Einkommens ab und ist zusätzlich in der Höhe gestaffelt. (Quelle: onpulson.de – Wissen für Unternehmer und Führungskräfte)

Die rechtlichen Grundlagen

Die Einkommensteuer in Deutschland fußt auf einem umfangreichen Regelwerk von Steuern und Verordnungen als Teil der bundesdeutschen Steuergesetzgebung. Die Grundlage hierfür bildet die Abgabenordnung (AO). Sie liefert die grundsätzlichen Regeln für die Besteuerung und wird deshalb auch als Steuergrundgesetz bezeichnet.

Die Einkommensteuer ist im Wesentlichen im Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen mit der zugehörigen Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geregelt. Daneben gibt es weitere Gesetze, die einzelne Aspekte der Besteuerung von Einkommen betreffen. Dazu zählen

  • das Außensteuergesetz (AStG),
  • das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sowie
  • das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens von 2016.

An den einzelnen Steuergesetzen und -verordnungen werden immer wieder Änderungen vorgenommen. Seit 1995 bemüht man sich, solche Änderungen im Jahresrhythmus zu sogenannten Jahressteuergesetzen zusammenzufassen und im Ganzen zu verabschieden, um die Gesetzgebung übersichtlicher zu machen (was aber nicht immer gelingt). Jedenfalls betreffen einzelne Punkte solcher Gesetze auch immer wieder die Einkommensteuer.

Die Lohnsteuer

Abhängig Beschäftigten begegnet die Einkommensteuer normalerweise in Form der Lohnsteuer. Sie wird vom Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltszahlung als Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt gezahlt, obwohl eigentlich der Arbeitnehmer dem Staat diese Steuer schuldet. Für die Höhe dieser Zahlungen gibt es verschiedene Klassen (Steuerklasse 1 bis 6), die sich nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers richten und in die entsprechende Freibeträge eingearbeitet sind.

Arbeitgeber können (und müssen oft auch) für ihre Beschäftigten unter bestimmten Umständen am Ende jedes Steuerjahres einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, der die Differenz zwischen den Lohnsteuerzahlungen des Jahres und der tatsächlichen (oft geringeren) Steuerschuld ausgleicht. Einzelheiten über den Lohnsteuer-Jahresausgleich finden Sie in § 42b des Einkommensteuergesetzes. Dieser Mechanismus soll dazu dienen, dem Arbeitnehmer in einfacheren Fällen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu ersparen. In der Praxis bringt sie Ihnen als Arbeitnehmer jedoch zumeist auch dann finanzielle Vorteile, wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind.

Wer muss Einkommensteuer zahlen und wovon?

Für jede Art von Einkommen muss im Prinzip Einkommensteuer gezahlt werden. Laut § 1 Abs. 1 EStG werden sämtliche Einkommensarten besteuert. Wo auf der Welt die Einkünfte erzielt werden, spielt dabei keine Rolle. Auch die gesetzliche Rente wird anteilig (je nach Eintrittsjahr) besteuert. Einzelheiten dazu finden Sie in § 22 EStG.

Unterschieden werden außerdem die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Irrelevant ist dabei, ob sie deutsche Staatsbürger sind.

Wenn Sie weder Ihren Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber trotzdem hierzulande Einkünfte erzielen, sind Sie u. U. beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, Sie müssen im Ausland erzielte Einkünfte nicht versteuern und auch nicht alle inländischen. Einzelheiten dazu finden Sie in § 49 EStG. Auf der anderen Seite können Sie die normalerweise vorgesehenen Freibeträge (Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw.) nicht in Anspruch nehmen.

Wie viel Sie zahlen müssen: Tarife und Freibeträge

Wie viel Einkommensteuer Sie zahlen müssen, hängt zunächst einmal davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist. Entsprechend dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, dass starke Schultern mehr tragen können, ist der prozentuale Anteil der Steuer bei höheren Einkommen größer als bei niedrigeren. Dies ist nach § 32a Abs. 1 EStG in vier verschiedenen Tarifen geregelt, die bei bestimmten, steigenden Jahresverdiensten einsetzen. Die Tabelle zeigt diese Punkte für das Jahr 2018.

Steuertarif Jahresverdienst
Tarif 1 9.001 bis 13.996 Euro
Tarif 2 13.997 bis 54949 Euro
Tarif 3 54.950 bis 260.532 Euro
Tarif 4 Ab 260.533 Euro

Die ersten beiden Tarife beginnen bei 14 bzw. 24 Prozent und steigen mit wachsendem Einkommen allmählich an. Die Tarife 3 und 4 betragen fest 42 und 45 Prozent. Dabei fallen aber beim Überschreiten einer Tarifgrenze immer nur zusätzliche Einkünfte in den nächsthöheren Tarif, nicht etwa das gesamte Einkommen.

Beispiel: Wenn jemand 15.000 Euro versteuern muss, dann entfallen davon 13.996 - 9.000 = 4.996 Euro auf den Tarif 1 und der Rest (15.000 - 13.996 = 1.004 Euro) auf den Tarif 2. Für die ersten 9.000 Euro fallen gar keine Steuern an, das ist der sogenannte Grundfreibetrag.

Für den gesamten Jahresverdienst ergibt sich daraus eine sanft ansteigende Kurve, die für 2018 bei 9.001 Euro mit null beginnt und selbst bei einem Einkommen von einer Million Euro erst bei 43,3 Prozent ankommt, obwohl ab 250.533 Euro ein Spitzensteuersatz von 45 Prozent gilt (siehe Grafik „Grenz- und Durchschnittssteuersatz“). Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, d. h. ein gemeinsames Einkommen angeben, gelten übrigens doppelt so hohe Tarifgrenzen, sodass sich die Einkommensteuer pro Person halbiert.

Die Einkommensteuer berechnen: So geht’s

Sie verdienen Geld und ein Teil davon geht an den Staat. Aber wie viel? Vielleicht wollen Sie das im Vorfeld wissen und sind daran interessiert, Ihre Einkommensteuer zu berechnen. Doch ganz so leicht ist das nicht. Das Einkommensteuergesetz liefert zwar eine genaue Berechnungsvorschrift (§ 32a Abs. 1 EStG). Sie ist aber ziemlich kompliziert.

Wesentlich einfacher geht es mit einem Onlinerechner, den das Bundesfinanzministerium auf seiner Website anbietet. Gemäß den Berechnungsvorschriften für sämtliche Steuerjahre seit 1958 wird die Höhe Ihrer Einkommensteuer ermittelt. Diese muss allerdings nicht mit der Höhe übereinstimmen, die das Finanzamt auf Ihrem tatsächlichen Steuerbescheid festsetzt.

Hinweis

Im Internet finden sich auch umfangreiche Steuertabellen, in denen Sie Ihren wahrscheinlichen Steuerbetrag für dieses und frühere Jahre finden können, etwa unter einkommenssteuertabelle.de.

Viele Freibeträge

Ihre tatsächliche Belastung durch die Einkommensteuer liefert der Tarif allein allerdings noch nicht. Zusätzlich hat der Gesetzgeber eine ganze Palette von Freibeträgen vorgesehen, mit denen die unterschiedlichen Lebensumstände der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden und die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können.

Neben dem Grundfreibetrag, der aber bereits in den Steuertarif eingearbeitet ist, gibt es den Kinderfreibetrag, den Ausbildungsfreibetrag, den Versorgungsfreibetrag, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende und ältere Personen und noch einige mehr. Außerdem können Sie Beiträge zu Parteien und Gewerkschaften sowie Spenden und schließlich auch Werbungskosten und „außergewöhnliche Belastungen“ (Unterstützung von Angehörigen, Arztkosten etc.) vom zu versteuernden Einkommen abziehen.

Obendrauf: Der Solidaritätszuschlag

Auf der anderen Seite erhöht der Solidaritätszuschlag die Belastung durch die Einkommensteuer. Er wird als Aufschlag auf die Einkommen- und die Körperschaftssteuer erhoben, wenn die Einkommensteuer für das Jahr 972 Euro (bei Zusammenveranlagung mehr als 1.944 Euro) beträgt, und dient zur Unterstützung der neuen Bundesländer. Seine Höhe beträgt seit 1998 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer, d. h. diesen Anteil müssen Sie zusätzlich zur Einkommensteuer zahlen.

Die Steuererklärung: Wann und wie?

Wenn das Geschäftsjahr abgelaufen ist, steht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung an, auf deren Grundlage das Finanzamt dann die für das Jahr zu zahlende Einkommensteuer festlegt. Abhängig Beschäftigte müssen das oft nicht, wer aber andere Einkünfte hatte – ob als Unternehmer, Freiberufler oder auch nur nebenberuflich selbständig – kommt auf keinen Fall darum herum. Dabei treiben die dafür zuständigen Länder die elektronische Einkommensteuererklärung voran: Sie soll so bald wie möglich nur noch online abgegeben werden.

Recht bequem ist die Erstellung und Abgabe mithilfe des PC-Programms ElsterFormular möglich, das von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Bedienung dieser Software ist den früher üblichen Papierformularen nachgebildet. Man füllt sie jetzt einfach am Bildschirm aus und übermittelt sie dann elektronisch ans Finanzamt. Alternativ dazu haben Sie inzwischen die Möglichkeit, unter https://www.elster.de Ihre Steuererklärung direkt online auszufüllen und abzugeben.

Anhand der Angaben in der Einkommensteuererklärung legt das Finanzamt die für das betreffende Jahr zu zahlende Einkommensteuer fest und versendet darüber einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Darin finden sich auch die Vorauszahlungen, die ein Unternehmer pro Quartal auf die zu erwartende Einkommensteuer des laufenden Jahres leisten muss, sowie eine Abrechnung von Vorauszahlungen (bzw. Lohnsteuerzahlungen) mit der festgestellten Steuerschuld.

Fristen, Fristen …

Bisher galt noch der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Steuerklärung für das abgelaufene Jahr. Dies ändert sich jetzt jedoch: Vom Steuerjahr 2018 an bekommen diejenigen, die ihre Steuererklärung selbst bearbeiten, zwei Monate mehr Zeit, um sie fristgerecht abzugeben – also dann bis zum 31. Juli 2019. Steuererklärungen, die Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine bearbeiten, haben dann sogar bis zum 2. März 2020 Zeit. Dafür werden Verspätungszuschläge, die bisher weitgehend im Ermessen der Finanzämter lagen, ab 2019 zwingend vorgeschrieben.

Dies bestimmt das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das auch noch eine Reihe weiterer Neuerungen bringt: So braucht man erstmals für das Jahr 2017 keine Belege mehr zur Einkommensteuererklärung einzureichen, und Zahlen, die andere Stellen elektronisch liefern (z. B. Sozialversicherungsbeiträge), werden automatisch eingetragen.

Für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen hat der Wandel schon begonnen: Wer dort seine Steuererklärung elektronisch (und authentifiziert) abgibt, hat bereits zwei Monate mehr Zeit, um seine Steuererklärung 2017 abzugeben – bis zum 31. Juli 2018. In Rheinland-Pfalz gilt der neue Termin sogar für alle Steuerzahler.

Was müssen Unternehmer und Freiberufler bei der Einkommensteuererklärung beachten?

Als Privatperson kennen Sie wahrscheinlich die Prozedur: Entweder Sie machen Ihre Steuererklärung selbst über ElsterFormular (oder ein anderes Steuerprogramm) oder Sie beauftragen einen Steuerberater, der Ihnen die Arbeit abnimmt. Doch wie machen das Unternehmer und Freiberufler? Im Grunde genauso.

Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft reichen Sie eine Steuererklärung für die Einkommensteuer ein. Jetzt ist nur die Frage, wie Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ermitteln. Sogenannte Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) und Freiberufler nutzen dazu meist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Dabei handelt es sich um eine einfache Methode zur Gewinnermittlung – Umsätze werden Kosten gegenübergestellt. Auf dieser Basis bestimmt das Finanzamt dann die Einkommensteuer.

Hinweis

Für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gibt es ein eigenes Formular in der Steuererklärung. Als Kleinunternehmer können Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung allerdings auch formlos der Steuererklärung beifügen.

Die Einnahmenüberschussrechnung kommt allerdings nur in Frage, wenn Sie als Unternehmer nicht zur Buchhaltung und dementsprechend zur Bilanzierung verpflichtet sind. Ob ein Unternehmen Jahresabschlüsse mit Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen muss, hängt von seiner Rechtsform, seinem Umsatz und seinem Tätigkeitsbereich ab. Einzelunternehmer sind z. B. bilanzierungspflichtig, wenn ihr Jahresumsatz 600.000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 60.000 Euro pro Jahr übersteigt. Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater oder Journalisten sind hingegen generell nicht bilanzierungspflichtig.

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