Kurzarbeit: Die wichtigsten Fakten für Arbeitgeber und Angestellte

Das neue Produkt floppt am Markt, die Produktion ist nach einem Brand für längere Zeit unterbrochen, Streik bei Abnehmern wirkt sich aus, Witterungsbedingungen reduzieren das Projektgeschäft – es gibt unzählige Gründe, warum Unternehmen in wirtschaftliche Schieflagen geraten. Personalkosten machen einen großen Teil der laufenden Kosten aus. Daher stehen Arbeitgeber in solchen Fällen oft vor zwei Optionen: Kündigungen aussprechen oder Kurzarbeit anmelden.

Entscheiden sich Unternehmer für Kurzarbeit, können sie oft alle oder viele Arbeitsplätze sichern und ihre Kosten während der Krise dennoch deutlich senken. Wir erklären, was hinter dem Konzept der Kurzarbeit steht, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber sie anmelden können und auf welche finanziellen Konsequenzen sich Beschäftigte einrichten müssen.

Was ist Kurzarbeit? Definition und Auswirkungen

Für Unternehmen ist Kurzarbeit in einer wirtschaftlichen Krise ein Mittel, um Beschäftigte zu halten. Die Maßnahme erfolgt nicht aus reiner Nächstenliebe, sondern sie ergibt wirtschaftlich Sinn: Ohne Kurzarbeit müssten Unternehmen viele Beschäftigte entlassen, nur um später, wenn sich ihr Geschäft wieder erholt, aufwendig und teuer neue Mitarbeiter zu suchen.

Kurzarbeit kann für einzelne Abteilungen angeordnet werden oder für das gesamte Unternehmen – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Definition: Kurzarbeit

Kurzarbeit wird von Unternehmen angeordnet, die nicht in der Lage sind, den bisherigen Umfang an Arbeit zu bezahlen. Beschäftigte müssen in der Kurzarbeit weniger Stunden als vertraglich vereinbart leisten oder werden in Zwangsurlaub geschickt. Ihr Verdienst reduziert sich, der Verlust kann aber über Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden.

Voraussetzungen: Wann dürfen Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Grundsätzlich können Unternehmen Kurzarbeit nicht einseitig in Kraft setzen. Der Arbeitgeber muss sich mit den betroffenen Angestellten oder der Mitarbeitervertretung (Betriebsrat) auf diesen Schritt einigen.

Damit Unternehmen Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen können, müssen sie laut Gesetzgeber allerdings einige Bedingungen erfüllen:

  • Der Arbeitsausfall des Unternehmens muss wirtschaftliche Gründe haben oder aus Gründen entstanden sein, die sich der Kontrolle des Unternehmens entziehen, z. B. Naturkatastrophen oder behördliche Anordnungen.
     
  • Das Unternehmen muss alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, den Arbeitsausfall zu minimieren oder zu beheben, z. B. durch den Abbau von Überstunden.
     
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und es kann damit gerechnet werden, dass Beschäftigte wieder zu einer normalen Arbeitsdauer zurückkehren können.
     
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich, d. h. mindestens ein Drittel der Beschäftigten sind von Entgeltausfall betroffen, der jeweils mehr als zehn Prozent ihres Bruttoentgelts ausmacht.
     
  • Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur melden, damit er für die Angestellten Ausgleichszahlungen erhält.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte in der digitalen Broschüre der Arbeitsagentur.

Kurzarbeit in der Corona-Krise: Welche Besonderheiten gelten?

Aufgrund der Arbeitsausfälle in der Corona-Krise hat die Bundesregierung die rechtlichen Hürden für die Beantragung von Kurzarbeitergeld herabgesetzt und die Leistungen erweitert. Dazu wurden Verordnungsermächtigungen in das SGB III eingefügt, die zunächst bis Ende 2020 gelten sollen.

  1. Danach kann Kurzarbeitergeld schon gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten (statt sonst ein Drittel) vom Arbeitsausfall betroffen sind.
     
  2. Außerdem wird teilweise oder vollständig darauf verzichtet, dass Unternehmen zunächst über den Einsatz von Arbeitszeitkonten-Ausgleich den Arbeitsausfall kompensieren müssen.
     
  3. Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, obwohl diese bisher keinen Anspruch darauf hatten.
     
  4. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Agentur für Arbeit übernommen. Bisher musste der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit weiterzahlen.

Was ist Kurzarbeitergeld und wer erhält es?

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten weniger Lohn oder Gehalt. Bei der „Kurzarbeit Null“ entfällt das Entgelt sogar ganz. Um den finanziellen Verlust für Mitarbeiter zumindest teilweise auszugleichen, können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen.

Grundsätzlich erhalten alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Kurzarbeitergeld. Ausgeschlossen sind jedoch:

  • geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
  • Minijobber
  • Leiharbeiter

Auszubildende erhalten auch in der Kurzarbeit weiter ihre übliche Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber. Denn diese gilt nicht als Arbeitslohn. Zudem ist die Bezahlung von Azubis meist so gering, dass eine weitere Senkung existenzgefährdend wäre.

Werdende Mütter oder Väter, die planen in Elternzeit zu gehen, werden häufig von Unternehmen aus der Kurzarbeitsregelung herausgenommen und erhalten weiterhin ihren üblichen Verdienst. Dies wird rechtlich nicht gefordert, geschieht aber aus sozialen Gründen. Denn die Höhe des Elterngelds berechnet sich nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes, und Kurzarbeitergeld wird nicht als Einkommen gewertet (es zählt als Sozialleistung). Somit würde sich das Einkommen untypisch reduzieren und damit das Elterngeld senken.

Wie muss Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Angestellte erhalten das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber und müssen sich nicht selbst bei der Arbeitsagentur melden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Anschließend zahlt er das reduzierte Entgelt, das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur und eventuelle Aufstockungen gebündelt an den Arbeitnehmer aus.

Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur kompensiert grundsätzlich 60 Prozent des Nettoverdienstausfalls. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt des Angestellten lebt, werden rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoverdiensts ersetzt.

Hinweis

Für die Berechnung des Kurzarbeitergelds wird ein pauschalisierter Nettobetrag und nicht der individuelle Nettoverdienst herangezogen. Die Tabelle der Arbeitsagentur zum Kurzarbeiterentgeld zeigt, wie die Sätze genau berechnet werden.

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Beispiel: Tim W. ist Single, kinderlos und verdient 1.500 Euro netto im Monat. Durch Kurzarbeit wird seine Arbeitszeit und damit auch sein Gehalt auf die Hälfte gekürzt. Er bekommt also nur noch 750 Euro von seinem Arbeitgeber. Von der Arbeitsagentur erhält er nun Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent seines ausgefallenen Nettogehalts, also 60 Prozent von 750 Euro. Diese 450 Euro erhält er zusätzlich, sodass bei ihm in der Kurzarbeit immer noch 1.200 Euro netto auf dem Konto ankommen. Tim W. erhält also 80 Prozent seines üblichen Nettoverdiensts.

In vielen Branchen existieren außerdem tarifliche oder betriebliche Regelungen, dass Unternehmen das Kurzarbeitergeld aufstocken, um die finanzielle Lücke für ihre Angestellten möglichst gering zu halten.

Tipp

Sollte der Nettoverdienst für einen Angestellten in der Kurzarbeit so niedrig ausfallen, dass dieser seine Existenz nicht sichern kann, besteht die Möglichkeit, Hartz IV zu beantragen. Da das Kurzarbeitergeld nicht voll auf die Grundsicherung angerechnet wird, fällt die Hartz-IV-Auszahlung etwas höher aus.

Wie lange darf ein Unternehmen in Kurzarbeit gehen?

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist vom Gesetzgeber grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt. Die Bundesregierung kann den Zeitraum in Ausnahmefällen allerdings auf 24 Monate ausweiten (siehe § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit unterbrechen, wenn z. B. ein einzelner größerer Auftrag dringend bearbeitet werden muss. Anschließend wird der Anspruch auf Kurzarbeit weiter aufgebraucht. Beträgt die Unterbrechung mehr als drei Monate, erneuert sich der Anspruch und der Zeitraum von maximal 12 Monaten beginnt von Neuem.

Hinweis

Die Arbeitsagentur behandelt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nachrangig, d. h. eine Vermittlung der Angestellten hat Vorrang. Sie kann Beschäftigte in Kurzarbeit daher in andere „zumutbare Arbeitsverhältnisse“ vermitteln. Wenn der Angestellte daran nicht ausreichend mitwirkt, kann ihm das Kurzarbeitergeld gestrichen werden.

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern?

Das Unternehmen ist zunächst verpflichtet, alle anderen Maßnahmen auszuschöpfen, um Kurzarbeit zu verhindern. Dazu gehört es auch, Angestellte anzuweisen, noch ungeplante Urlaubstage zu nehmen. Sind Urlaubstage bereits geplant und genehmigt, können Beschäftigte aber nicht gezwungen werden umzuplanen. Für Urlaubstage während der Kurzarbeit wird Angestellten kein Kurzarbeitergeld, sondern ihr regulärer Verdienst ausgezahlt.

Nach einem Urteil des EuGH können Unternehmer ihren Angestellten den vereinbarten Urlaubsanspruch insoweit kürzen, wie diese aufgrund von Kurzarbeit weniger gearbeitet haben. Es bleibt aber unklar, ob nach deutschem Recht eine solche Kürzung grundsätzlich stattfindet oder ob sie explizit vereinbart werden muss. Bis eine eindeutige Rechtslage geschaffen ist, sollten Regelungen zur Auswirkung von Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat Kurzarbeit?

Jede Form des Kurzarbeitergelds ist steuerfrei. Es muss jedoch in der Lohnsteuererklärung als Lohnersatzleistung in der Anlage N angegeben werden. Damit wird es zu den übrigen Einnahmen hinzugerechnet, kann den persönlichen Steuersatz erhöhen und zu Steuernachzahlungen führen.

Zuschüsse, die der Arbeitgeber während der Kurzarbeit zahlt, müssen versteuert werden.

Darf Arbeitnehmern während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen können Arbeitgeber während der Kurzarbeit ohne Besonderheit aussprechen. Beschäftigte, die z. B. wegen Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung am Arbeitsplatz auffällig werden oder die eine zur Ausübung ihrer Tätigkeit nötige Lizenz verlieren, können auch in der Kurzarbeit ihren Job verlieren.

Anders verhält es sich mit einer betriebsbedingten Kündigung. Sie gilt als sozialwidrig, wenn sie aus denselben Gründen erfolgt, die zur Kurzarbeit geführt haben. Möglich ist eine betriebsbedingte Kündigung allerdings, wenn weitere Kündigungsgründe hinzukommen.

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