Lohnsteuer: Wann und in welcher Höhe sie fällig wird
Die Lohnsteuer ist im eigentlichen Sinne keine eigene Steuer, sondern eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer – und somit ein Teil von ihr. Mit ihr leisten nichtselbstständige Arbeitnehmende eine monatliche Vorauszahlung auf ihre jährliche Einkommensteuerschuld.
Was ist die Lohnsteuer?
In der Arbeitswelt unterscheidet man zwischen dem Brutto- und dem Netto-Gehalt. Letzteres stellt den tatsächlichen Geldbetrag dar, den man nach allen Abzügen vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin auf sein Bankkonto ausgezahlt bekommt. Den Großteil dieser Steuerlast stellt die Lohnsteuer (kurz: LSt) dar, die auf Grundlage von § 38 EStG (Einkommensteuergesetz) als monatliche Vorauszahlung für die jährliche Einkommensteuer erhoben wird.
Schuldner ist gemäß § 19 EstG der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, weshalb man bei der Lohnsteuer auch von einer direkten Besteuerung spricht. Trotz dieser Tatsache ist er oder sie weder für die Berechnung noch für die Abführung der Steuer verantwortlich.
Diese Aufgabe übernimmt nämlich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, indem er oder sie am Ende eines jeden Monats einen bestimmten Prozentsatz des Brutto-Gehalts einbehält (§ 38 Abs. 3 EStG) und ihn zusammen mit dem Solidaritätszuschlag sowie (je nach Konfessionszugehörigkeit) der Kirchensteuer direkt ans Finanzamt abführt § 41a EstG. Dabei haftet er oder sie allein für die Pünktlichkeit und Korrektheit der Steuerzahlung und muss bei Versäumnissen oder Fehlern für einen entsprechenden Ausgleich sorgen § 42d EstG – dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin drohen keinerlei Konsequenzen.
Da der Staat die Lohnsteuer also direkt von der „Quelle“ des Geldes, in diesem Fall dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, einholt, fällt sie unter die sogenannten Quellensteuern. Mit diesen versucht der Fiskus, die staatlichen Finanzeinnahmen sicherzustellen.
Ab wann zahlt man Lohnsteuer?
Während die Einkommensteuer auf alle Einkünfte natürlicher Personen anfällt, was sowohl selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeiten sowie andere Bezüge, etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung, miteinschließt; ist die Lohnsteuer wiederum Teil der Einkommensteuer und fällt nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Steuerpflichtig sind neben Angestellten und Arbeitenden meist auch Auszubildende und sogar Minijobber sowie andere geringfügig Beschäftigte – aber abhängig davon, welcher Lohnsteuerklasse sie angehören und wie hoch ihr Gehalt ist.
Nicht nur Geldleistungen vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin sind lohnsteuerpflichtig, sondern auch sogenannte geldwerte Vorteile und andere Sachbezüge, die Arbeitnehmende nutzen. Dazu zählen etwa Essensgutscheine (wenn sie 44 Euro pro Monat übersteigen) sowie die private Nutzung eines Dienstwagens.
Lohnsteueranmeldung
Wird ein neuer Arbeitnehmer bzw. eine neue Arbeitnehmerin eingestellt, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ihn oder sie fristgerecht beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anmelden, um die Lohnsteuer abführen zu können. Dies muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des geltenden Anmeldezeitraums erfolgen, also in der Regel dem zehnten des Kalendermonats. Der Staat hat hierfür feste Fristen gesetzt. Welche im Einzelfall gültig ist, hängt davon ab, in welcher Höhe das Unternehmen im Vorjahr Lohnsteuer abgeführt hat:
- Bei über 4.000 Euro muss die Anmeldung monatlich erfolgen.
- Bei über 1.000 Euro (aber unter 4.000 Euro) muss die Anmeldung vierteljährlich erfolgen.
- Bei bis zu 1.000 Euro genügt die Anmeldung einmal pro Kalenderjahr.
Viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nehmen für die Anmeldung und regelmäßige Abführung der Lohnsteuer die Dienste einer spezialisierten Steuerberatung in Anspruch – einerseits aus Bequemlichkeit, andererseits um eventuelle Fristversäumnisse oder Formfehler zu vermeiden. Will man sich das Geld sparen, kann man diese Aufgabe aber auch selbst übernehmen.
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Dabei ist zu beachten, dass die Lohnsteueranmeldung spätestens seit dem Jahr 2010 nur noch elektronisch über das Steuerportal ELSTER möglich ist.
Zusätzlich benötigt man ein Programm für professionelle Lohnbuchhaltung, das das im Januar 2013 eingeführte System der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Bundeszentralamts für Steuern unterstützt oder eine entsprechende Schnittstelle besitzt. Dabei handelt es sich um eine Datenbank mit ebenjenen Informationen, die früher auf der papierenen Lohnsteuerkarte zu lesen waren (z. B. die Lohnsteuerklasse), weshalb man auch von der „Elektronischen Lohnsteuerkarte“ spricht. Unternehmensgründerinnen und -gründer müssen sich für die Lohnsteueranmeldung einmalig im ELStAM-Portal registrieren und neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anhand deren persönlicher Steueridentifikationsnummer anmelden.
Lohnsteuer: Höhe und Berechnung
Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der jeweiligen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ab. Diese richtet sich hauptsächlich nach den Einkünften und den sozialen Verhältnissen, allen voran dem Familienstand. Man unterscheidet zwischen sechs Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Singles
- Steuerklasse II: Alleinerziehende
- Steuerklasse III: Verheiratete (der mehr verdienende Partner)
- Steuerklasse IV: Verheiratete (beide Partner verdienen in etwa gleich viel)
- Steuerklasse V: Verheiratete (der weniger verdienende Partner)
- Steuerklasse VI: Nebenjob
Je nach Klasse muss die Lohnsteuer erst ab einem bestimmten monatlichen Verdienst gezahlt werden. So darf man z. B. in der Steuerklasse I bis zu ca. 1.360 Euro brutto verdienen, ehe Lohnsteuer fällig wird. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Steuerklasse III müssen Lohnsteuer bezahlen, wenn ihr monatliches Brutto-Gehalt über etwa 2.400 Euro liegt.
Wenn Sie die Lohnsteuer berechnen, gibt es diverse Freibeträge, die der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin schon beim Lohnsteuerabzug automatisch mitberücksichtigt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen profitieren u. a. von einem Grundfreibetrag von 11.604 Euro pro Jahr (Stand: 2024), viele können auch einen oder mehrere Kinderfreibeträge, eine Alleinerziehendenentlastung oder eine Arbeitnehmerpauschale geltend machen, um ihre Steuerschuld zu mildern.
Jenseits der monatlichen Verdienstgrenzen und unabhängig von Freibeträgen gilt grundsätzlich das Prinzip der Steuerprogression: Wer wenig verdient, zahlt auch wenig Lohnsteuer – und umgekehrt .
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die Lohnsteuer berechnen und diese am Ende des Monats auf der Lohnabrechnung ausweisen, daher gibt es für Arbeitnehmende in der Regel keinen Grund, die Kalkulation selbst vorzunehmen. Wer sich dennoch dafür interessiert, kann elektronische Rechenprogramme wie den Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen nutzen. Damit lassen sich auch komplizierte Kalkulationen durchführen – z. B. für Ehepaare, bei denen das sogenannte Ehegattensplitting oder das Faktorverfahren angewendet werden muss.
Lohnsteuerjahresausgleich
Obgleich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei der Berechnung und Abführung der Lohnsteuer eng mit dem Finanzamt zusammenarbeitet, kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin am Ende des Steuerjahres zu viel gezahlt hat – insbesondere bei Angestellten aus Steuerklasse I, die im Laufe des Jahres unterschiedlich viel verdient oder Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld erhalten haben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind deshalb gemäß § 42b Abs. 1 EStG dazu verpflichtet, mit der Dezemberabrechnung einen sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, der die Differenz zwischen den erfolgten Lohnsteuerzahlungen und der tatsächlichen Steuerschuld wieder ausgleicht.
Dadurch soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erspart werden, selbst eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Unter gewissen Umständen kann eine eigenständige Steuererklärung aber dennoch sinnvoll sein, auch wenn dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht (es sei denn, man bezieht auch noch Einnahmen aus anderen Quellen). Um sicherzugehen, dass man kein Geld an den Fiskus verschenkt, sollte man die Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis sowie sämtliche Mehrkosten (z. B. doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten) in Anlage N der Einkommensteuererklärung eintragen und beim Finanzamt geltend machen.
Als „Lohnsteuerjahresausgleich“ wurde früher die allgemeine, jährliche Steuererklärung von Angestellten bezeichnet; heute bezieht sich der Begriff nur noch auf den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Allerdings ist jeder Lohnsteuerjahresausgleich de facto als Einkommensteuererklärung durchzuführen.
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